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Onlineformulare
Mietertipps
Einzugsarbeiten verursachen häufig Lärm
Bitte denken Sie immer daran, Sie wohnen nicht allein im Haus. Sprechen Sie deshalb geräuschvolle Arbeiten mit den Nachbarn ab. Schonen Sie das Treppenhaus (es ist auch Ihre Visitenkarte). Beseitigen Sie nach dem Einzug unvermeidbare Spuren.
So helfen Sie Betriebskosten zu sparen
Durch konsequente Mülltrennung; seien Sie Vorbild für Andere. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Wohnanlage in Ordnung gehalten wird – die Reinigungsdienste danken es Ihnen und Ihre Betriebskosten bleiben stabil.
Briefkastenanlage
Ihre Besucher und die Postzustellung finden Sie leichter, wenn Sie die durch unsere Mitarbeiter am Briefkasten und an der Klingel angebrachten Namensschilder in ihrer Funktion erhalten und ggf. erneuern.
Richtige und ausreichende Versicherung
Eine richtige Hausratversicherung ersetzt im Schadenfall Mobiliar, Einrichtungsgegenstände und Technik. Der Versicherer Ihres Vermieters ersetzt nur Gebäudeteile und alles was fest mit dem Gebäude verbunden ist.
Verhaltensregeln im Umgang mit dem Gelben Sack und dem Gelben Grossbehälter
Befüllen Sie den Gelben Grossbehälter bzw. die Gelben Säcke nur mit den dafür vorgesehenen Verkaufsverpackungen
Sie erkennen diese Verpackungen an dem aufgedruckten sogenannten „Grünen Punkt“
Solche Verpackungen können aus Kunststoff, Metall sowie aus Verbundstoffen bestehen. Beachten Sie bitte, daß andere Erzeugnisse aus solchen Materialien wie z.B. Blumentöpfe, Spielzeug aus Plastik nicht über das Duale System entsorgt werden! Derartige Erzeugnisse gehören nicht in den Gelben Sack oder Gelben Grossbehälter sondern in den Restmüll.
Benutzen Sie für die Entsorgung Ihres Restmülls ausschließlich Ihren Restmüllcontainer und nicht den Gelben Grosscontainer
Kartonagen sowie Hochglas (Flaschen und Gläser) mit dem „Grünen Punkt“ sowie Zeitungen und Papier gehören in den Papier- bzw. in den Glascontainer und nicht in den Gelben Grossbehälter!
Sollten die Gelben Grossbehälter voll sein, benutzen Sie bitte die Gelben Säcke.
Sie erhalten die Gelben Säcke bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, beim Landratsamt, beim Landkreis Vorpommern-Rügen, Eigenbetrieb Abfallentsorgung sowie weiteren Verteilstellen, welche Sie unter http://www.gelb-kommt-an.de/verteilstellen.php finden.
Legen Sie die gefüllten Säcke bitte erst zum Abfuhrtag heraus. Entnehmen Sie den Abfuhrtag bitte dem gültigen Abfallkalender.
Verhaltensregeln bei der Entsorgung von Sperrmüll
Bitte stellen Sie Ihren Sperrmüll nicht ohne Anmeldung und einen verbindlichen Entsorgungstermin zur Abholung bereit. Legen Sie bitte keinen Sperrmüll ohne erfolgte Anmeldung zu einem bereitgestellten Sperrmüllhaufen.
Melden Sie Ihre Sperrmüllabfuhr bitte selbstständig und rechtzeitgi beim Landkreis Vorpommern-Rügen, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft, Rostocker Chaussee 46a in 18437 Hansestadt Stralsund an. Benutzen Sie hierfür die offiziele Sperrmüllkarte des Eigenbetrieb Abfallwirtschaft oder nutzen Sie die Möglichkeit der Onlineanmeldung unter www. awi-vr.de. Sie erhalten Spermüllkarten am Müllwagen, bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, der Sparkasse Rügen, der Volks- und Raiffeisenbank Rügen, dem Landratsamt, der Nehlsen Entsorgungs GmbH sowie beim Landkreis Vorpommern-Rügen, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft.
Bedenken Sie bitte bei der Planung Ihrer Sperrmüllentsorgung, daß zwischen der Anmeldung und der Abfuhr Ihres Sperrmülls biz zu 3 Wochen vergehen können.
Stellen Sie Ihren Sperrmüll erst zu dem Ihnen mitgeteilten Termin zur Abholung bereit.
Beachten Sie u.a. hierzu Hinweise auf der Sperrmüllkarte.
Bei Rückfragen zu Ihrem Abholtermin wenden Sie sich bitte an die Nehlsen Entsorgungs GmbH Rügen, Tel. 03 83 06 – 15 20.
Legen Sie bitte nur Gegenstände zur Sperrmüllabfuhr bereit, die auch innerhalb der Sperrmüllabfuhr entsorgt werden. So werden durch die Sperrmüllabfuhr NICHT entsorgt:
- Türen, Fenster u.a. Abfälle aus Bau- und Renovierungsarbeiten
- Sanitärgegenstände wie Waschbecken, Duschbecken, WC, Badewannen
- Autoteile wie Räder u.a.
- Schrott aus Bauarbeiten wie z.B.: Zaunpfähle, Zaunfelder, Maschendraht
- Gegenstände > 70kg
- Schadstoffe (Autobatterien u.ä.)
- Restmüll
Rostocker Chaussee 46a
18437 Hansestadt Stralsund
Telefon: (03 81) 2788207
Telefax: (03 81) 2788290
eigenbetrieb@awi-vr.dewww.awi-vr.de
Der Havariedienst der Bergener Wohnungsgesellschaft mbH ist unter der Telefonnummer (0 38 38) 82 88 60 zu folgenden Zeiten zu erreichen:
Freitag von 08:00 bis 14.00 Uhr
Bitte verständigen Sie den Havariedienst nur im Notfall (z.B. Verstopfungen, Stromausfall, Ausfall der Heizungsanlage etc.). Havarien während unserer Dienstzeiten nimmt der Hauswart des jeweiligen Stadtgebietes entgegen.
Schon Wohngeld beantragt?
Immer öfter verschwitzen es Mieter, das Ihnen zustehende Wohngeld zu beantragen bzw. bei Änderungen des Einkommens neu zu beantragen.
Auch die Vorlage der dazu nötigen Unterlagen wird manchmal versäumt.
Wir empfehlen unseren Mietern daher beim Bürgeramt der Stadt Bergen auf Rügen prüfen zu lassen, ob ihnen Wohngeld zusteht und wenn ja, dieses auch zu beantragen.
Beim Ausfüllen erhalten Sie natürlich auch Unterstützung von der BEWO.
Weiter ist es wichtig, den Wohngeldbescheid genau zu lesen, denn dort ist der Bewilligungszeitraum, d. h. der Zeitraum für welchen Sie Wohngeld erhalten dokumentiert.
Ein Vermerk im Kalender hilft Ihnen, rechtzeitig einen neuen Antrag bei der Wohngeldstelle der Stadt zu stellen und eventuelle Fragen mit den Sachbearbeitern zu klären.
Ihre Bemühungen zahlen sich aus, denn so ist gewährleistet, dass es keine Verzögerungen bei der Mietzahlung gibt.
Was steht mir als Hartz IV-Empfänger für eine Wohnung zu?
Übersicht zu den Kosten der Unterkunft
Grundsätzlich richten sich die von der ARGE zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nach der Richtlinie des Landkreises Rügen zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Als angemessen gelten Aufwendungen für die Unterkunft, wenn die Obergrenzen gem. nachfolgender Übersicht nicht überschritten werden.
2 Personen HH: bis 60 m² Wohnfläche (bis 2 Wohnräume) 364,90 €
3 Personen HH: bis 75 m² Wohnfläche (bis 3 Wohnräume) 428,04 €
4 Personen HH: bis 90 m² Wohnfläche (bis 4 Wohnräume) 460,18 €
5 Personen HH: bis 105 m² Wohnfläche (bis 5 Wohnräume) 526,31 €
jede weitere Person: 15 m² Wohnfläche (zusätzlich ein Raum) 75,15 €
In den vorstehend ausgewiesenen Bruttokaltmieten für Bergen auf Rügen sind bereits Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasseraufbereitung und Kosten für den Breitbandanschluss (Kabelfernsehen) enthalten.
Zu den Bruttokaltmieten werden von der ARGE die angemessene Kosten der Heizung übernommen.
1 Personen HH: 62,25 €/Monat
2 Personen HH: 83,00 €/Monat
3 Personen HH: 103,75 €/Monat
4 Personen HH: 124,50 €/Monat
5 Personen HH: 145,25 €/Monat
Wer ist eigentlich Mieter?
Oft kommt es bei der Regulierung von Forderungen und beim Auszug eines Lebens- oder Ehepartners zu Konflikten, weil der Mietvertrag nur mit einem Vertragspartner geschlossen wurde. Es stellt sich daher immer öfter die Frage: Wer ist eigentlich Mieter?
Hierzu gibt es ganz klare und einfache Bestimmungen. Mieter können mehrere Personen sein z. B. die Partner einer Lebensgemeinschaft, Ehepartner oder alle Personen einer Wohngemeinschaft. Jede einzelne Person ist im Mietvertrag zu benennen und muss die entsprechende Unterschrift im Mietvertrag leisten. Eine Ausnahme besteht bei Eheleuten, denn hier genügt es, wenn beide Partner im Vertrag genannt sind und einer der Eheleute im Beisein des Anderen den Vertrag beim Vermieter unterzeichnet. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Unterschriftleistende den anderen vertreten hat.
Mietschulden – Was tun?
Was mache ich im Falle eines Falles? Der Arbeitgeber zahlt zu spät oder gar nicht; die Bearbeitung meines Antrages beim Arbeitsamt oder der ARGE dauert zu lange, familiäre Schicksalsschläge oder andere Gründe: Plötzlich kann die Miete nicht pünktlich gezahlt werden!
Bei Problemen mit der Mietzahlung sollten sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner bei der BEWO aufnehmen. Dort erhalten Sie umgehend Hilfe und können die Zahlungsmodalitäten für Ihren Fall besprechen, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten wie Zinsen oder Gebühren entstehen.
Besprechen Sie auch mit Ihrem Berater beim Arbeitsamt bzw. der ARGE, welche Möglichkeiten Sie haben und welche Anträge gestellt werden können. In Fällen der Erwerbsunfähigkeit oder einer zu geringen Altersrente können Sie Zuschüsse beim Sozialamt des Landkreises Rügen, Störtebekerstraße 30 in Bergen, beantragen. Prüfen Sie ob Ihnen Wohngeld zusteht. Dies können Sie bei der Wohngeldstelle der Stadt Bergen auf Rügen, Markt 5/6, beantragen. Die Mitarbeiter der Stadt beraten Sie gern!
Hoch verschuldeten Haushalten empfehlen wir die kostenlose Hilfe der Schuldnerberatung der Caritas in Anspruch zu nehmen. Die Einrichtung finden Sie in der Bahnhofstraße 33 A in Bergen auf Rügen.
Ansprechpartner
Björn Zaage
Telefon: (0 38 38) 20 31 – 21
Mobil: 01 70 – 7 70 50 63
Die Wohnungsübergabe, egal ob bei Neubezug vom Vermieter an den Mieter oder beim Auszug vom Mieter an den Vermieter stellt manchmal Mieter vor Tatsachen, mit denen sie zuvor noch nicht konfrontiert wurden. Es kommt dann nicht selten zu Missverständnissen und Unannehmlichkeiten für beide Vertragsparteien. Wir wollen in den folgenden Absätzen einige grundsätzliche Regelungen und rechtliche Aspekte beleuchten und erläutern.
Wohnungsübergabe bei Neubezug
Hat sich ein Kunde für eine Wohnung entschieden, wird ein Mietvertrag geschlossen und ein Termin zur Übergabe der Wohnung vereinbart. Man trifft sich dann an dem zu beziehenden Objekt und bekommt vom Hauswart oder einem anderen Vertreter des Vermieters die Wohnungsschlüssel überreicht. Doch ganz so einfach ist die Angelegenheit dann leider nicht. Um nämlich Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter zu schaffen, wird der Zustand und die Ausstattung der Wohnung im Wohnungsübergabeprotokoll genau dokumentiert. Hat der Mieter hier berechtigte Beanstandungen bezüglich des Zustandes oder der Ausstattung, wird mit dem Vertreter des Vermieters die Beseitigung und des Mangels gleich vor Ort besprochen und sich auf einen Termin geeinigt, zu welchem der Mangel beseitigt wird. Dies ist wichtig, denn der Mieter hat die Wohnung in einem einwandfreien Zustand, das heißt malermäßig einwandfrei und mit allen zur Wohnung gehörenden Einrichtungsgegenständen bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Auch ist darauf zu achten, dass vor Unterzeichnung des Protokolls der Beginn des Mietverhältnisses feststeht und vermerkt ist, denn ab diesem Tage ist die Miete zu zahlen. Die Anzahl der erhaltenen Schlüssel, welche zur Wohnung und zu den Nebenräumen gehören sollte ebenfalls noch einmal von beiden Vertragsparteien geprüft und vermerkt werden. Bei Beachtung dieser wenigen Punkte, steht dann einer Unterzeichnung des Mietvertrages nichts mehr im Wege, denn über die ersten Passagen des Vertrages ist der Mieter dann bereits informiert und weis bescheid.
Wohnungsübergabe bei Auszug
Nach fristgerechter Kündigung des Mietverhältnisses (Kündigungsfrist geht aus dem Mietvertrag hervor.) sollte eine Vorabnahme mit dem zuständigen Hauswart vereinbart werden, um im Vorfeld klarzustellen, welche erforderlichen Arbeiten oder Tätigkeiten vom Mieter zu leisten sind. Der Vorteil für den Mieter liegt klar auf der Hand, denn es bleibt ihm genug Zeit, die Arbeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auszuführen oder ausführen zu lassen. Würde dies erst bei der eigentlichen Wohnungsübergabe festgestellt, hätte der Mieter für den Zeitraum, der über die Kündigungsfrist hinausgeht noch Miete zu zahlen. Weiter wird im Übergabeprotokoll das Vertragsende erfasst. Auch hier sollten sich Mieter und Vermieter vergewissern, ob dies mit den Absprachen und/oder der Kündigungsfrist übereinstimmt, denn anschließende Änderungen sind immer mit einem gewissen Aufwand verbunden. Kann der Mieter noch auszuführende Reparaturen aufgrund fehlender Arbeitsmittel oder auch Zeit nicht ausführen, kann er den Vermieter mit der Durchführung dieser Arbeiten betrauen, muss sich aber darüber im Klaren sein, dass er die Kosten für die anfallenden Arbeiten zu tragen hat.
Im Mietvertrag kann sich der Mieter, vor Übergabe noch einmal zu Schönheitsreparaturen und Kündigungsfristen erkundigen. Sollte es Fragen zu diesem Thema geben, steht Ihnen Ihr Wohnungsverwalter oder Hauswart gerne zur Verfügung.
Energie- und Betriebskosten
Betriebskosten aktuell
Das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu. Alle Mieterinnen und Mieter haben die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen des vergangenen Abrechnungsjahres 2015 erhalten. Wie sich die gesamten Kosten anteilmäßig auf die fünf Hauptkostenarten verteilen, sehen Sie in der folgenden Grafik. Die Position „Energie und Wasser“ enthält die Kostenarten Heizung, Wasser und Kosten der Beleuchtung. Dem Punkt „Reinigung“ sind die Kosten für Straßenreinigung, Hausreinigung, Müllabfuhr, Kosten der Gartenpflege sowie Ungezieferbekämpfung zugeordnet. In der Kategorie „Gebäudetechnik“ sind die Kosten aus Wartung der Aufzugsanlagen, Schornsteinreinigung und Gebühren für den Fernsehempfang zusammengefasst. „Steuern und Versicherung“ beinhalten im Wesentlichen die Grundsteuern sowie die Gebäude- und Grundbesitzerhaftpflicht. Alle Kosten für Dienstleistungen, die Sie von unseren Hauswarten empfangen, werden in der Kategorie „Hauswart“ zusammengeführt.
Stand BK Abrechnung 2015
Was beim Autokauf selbstverständlich ist – nämlich die Frage nach dem Energieverbrauch – setzt sich jetzt auch in der Immobilienwirtschaft durch.
Die Energieeffizienz von Gebäuden steht hier auf der Prioritätenliste mittlerweile weit oben. Nicht nur, weil es das Gesetz mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorschreibt, sondern auch, weil die Nebenkosten (die „zweite Miete“) einer Wohnung bei den Interessenten einen immer höheren Stellenwert bekommen.
Was für Kühlschränke oder Waschmaschinen schon lange Usus ist, leistet der Energieausweis künftig für Gebäude: Auf der Basis der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 25.April 2007 wird die Energieeffizienz beurteilt.
Er dokumentiert den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr. So können Interessenten schon auf den ersten Blick sehen, ob hier alles im grünen Bereich ist und den Verbrauch verschiedener Gebäude miteinander vergleichen. Denn für viele Haushalte zählen Heizungs- und Warmwasserkosten zu den größten Ausgaben neben der Miete.
Hier erhalten Sie nähere Informationen zum Thema
„Energie sparen“
Steuern sparen mit Betriebskosten
Das Bundesfinanzministerium ermöglicht Steuerpflichtigen, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, nicht mehr Auftraggeber sein müssen. Somit können auch Wohnungseigentümergemeinschaften und Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.
„Auch die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen wird.“ (Bundesfinanzministerium vom 30. November 2006 – IV C 4 – 52296 b – 60/06)
Erstattung durch Steuererklärung
Ist der Wohnungseigentümer oder der Mieter steuerpflichtig, so kann er, wenn er selbst Auftraggeber ist, nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz 20 Prozent der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 510 Euro bei der Steuererklärung geltend machen. Für jeden Haushalt kann dieser Betrag nur ein Mal abgesetzt werden. Die maximal 510 Euro jeweils für die Dienstleistungen und die Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast und nicht etwa nur das zu versteuernde Einkommen
(Hauptanwendungsgebiet bei den Handwerkerleistungen dürfte die Durchführung von Schönheitsreparaturen sein, aber auch für sonstige haushaltsnahe Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten durch einen Handwerker durchgeführt werden.
Die Rechnung muss Arbeitsleistung und Fahrtkosten (neben den Materialkosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind) ausweisen. Die unbare Zahlung des Arbeitslohnes muss durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Die Antragstellung erfolgt beim Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer- bzw. Einkommenssteuerjahresausgleiches unter Einreichung von Rechnung und Kontoauszug.
Wurden vom Vermieter haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Wohnungseigentümer und Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.
Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen
- Hausreinigung
- Hauswartstätigkeiten
- Schornsteinfegergebühren
- Aufzugswartung
- Winterdienst/Straßenreinigung/Gartenpflege
- Abfallmanagement
- Dachrinnenreinigung
- Wartungskosten im Bereich Warmwasser und Heizung
Auch hier sind jeweils die Kosten für die Arbeitsleistungen steuerlich absetzbar, wie sie dem Anteil des Mieters innerhalb der Wirtschaftseinheit entsprechen. Voraussetzung ist, dass er für diese Positionen Betriebskosten zahlt.
Technik
Rauchwarnmelder Im Falle eines Brandes:
Elektronische Rauchwarnmelder sind die modernen „Schutzengel“ von heute.
Mehr als 200.000 Brände fordern in Deutschland Jahr für Jahr rund 600 Menschenleben und eine vielfach höhere Zahl an Verletzten. Die allermeisten von ihnen – etwa 95 Prozent – fallen aber nicht den Flammen, sondern den hochgiftigen Rauchgasen zum Opfer. Das Tragische daran: Knapp 70 Prozent der Opfer werden nachts im Schlaf überrascht. Rauch verbreitet sich lautlos und viel schneller als das Feuer selbst. Er vernebelt Fluchtwege, versperrt die Sicht und betäubt die Betroffenen in kürzester Zeit. Schon einige wenige Atemzüge, durch die das hochgiftige Kohlenmonoxid (CO) in die Lunge gelangt, sind tödlich.
Die BEWO prüft derzeit die bestehenden Möglichkeiten zur Installation von Rauchmeldern und ist dabei bestrebt eine preisgünstige Variante für alle Beteiligten zu finden. Zu einem gegebenen Zeitpunkt wird sich die BEWO zu diesem Sachverhalt mit Ihnen in Verbindung setzen.
Und die gute Nachricht zum Schluss:
Arbeitskosten, die bei der Instandhaltung von Feuerlöschern und anderen Brandschutzeinrichtungen entstehen, sind seit dem vergangenen Jahr teilweise steuerlich abzugsfähig.